Bestellung · Organisation · Nachweis

Im Ernstfall zaehlt, was vorher organisiert wurde.

Wir uebernehmen die Funktion des Brandschutzbeauftragten als externe Bestellung – mit dem Aufgabenkreis nach DGUV Information 205-003 und der Dokumentation, die im Schadensfall vor der Aufsichtsbehoerde, der Berufsgenossenschaft und dem Sachversicherer Bestand hat.

Bestellpflicht

Fuenf Quellen – jede fuer sich ausreichend

Die Frage lautet nicht „steht es im Gesetz“, sondern „aus welcher der fuenf Richtungen trifft es mich“. Geprueft werden alle fuenf; die Feststellung gehoert in die Gefaehrdungsbeurteilung und ist dort zu dokumentieren.

1 Arbeitsschutzrecht § 3 ArbSchG verlangt die geeignete Organisation, § 5 ArbSchG die Gefaehrdungsbeurteilung, § 10 ArbSchG die Benennung von Beschaeftigten fuer Brandbekaempfung und Evakuierung. Die ASR A2.2 konkretisiert Anhang Nr. 2.2 ArbStaettV und benennt den Brandschutzbeauftragten als Massnahme bei erhoehter Brandgefaehrdung.
2 Bauordnungsrecht Sonderbauvorschriften der Laender – unter anderem fuer Versammlungsstaetten, Verkaufsstaetten, Beherbergungsstaetten, Hochhaeuser, Krankenhaeuser und Industriebauten – koennen die Bestellung ausdruecklich vorschreiben. Massgeblich ist die Fassung des jeweiligen Landes, nicht die Musterverordnung.
3 Baugenehmigung Auflage im Genehmigungsbescheid oder Festlegung im Brandschutzkonzept. Diese Pflicht wird in der Praxis am haeufigsten uebersehen, weil sie nicht im Gesetz steht, sondern im Aktenordner der Bauakte.
4 Sachversicherung Vertragliche Obliegenheit gegenueber dem Feuerversicherer, haeufig unter Bezug auf die VdS-Richtlinien. Die Verletzung einer Obliegenheit kann nach § 28 VVG zur Leistungskuerzung oder Leistungsfreiheit fuehren.
5 Eigene Beurteilung Ergibt die Gefaehrdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 DGUV Vorschrift 1 eine erhoehte Brandgefaehrdung, folgt die Bestellung aus der Organisationspflicht selbst – auch ohne aeussere Anordnung.

Rechtsfolge der Feststellung: Ergibt die Pruefung eine Pflicht, ist die Bestellung schriftlich vorzunehmen und der Aufgabenkreis festzulegen. Die Uebertragung von Unternehmerpflichten richtet sich nach § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1; sie befreit die Unternehmensleitung nicht von der Auswahl-, Organisations- und Ueberwachungsverantwortung.

Das Spannungsfeld

Drei Regelungswelten, die nebeneinander gelten

Der Brandschutzbeauftragte arbeitet nicht in einem Regelwerk, sondern zwischen dreien. Sie verfolgen unterschiedliche Schutzziele, sind unterschiedlich zustaendig und lassen sich nicht gegeneinander ausspielen. Wer nur eine davon bedient, hat die anderen beiden nicht erfuellt.

Welt 1

Bauordnungsrecht

Schutzziel ist die bauliche Sicherheit: Standsicherheit im Brandfall, Verhinderung der Brandausbreitung, Rettungswege fuer die Selbstrettung und fuer den Einsatz der Feuerwehr.

Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Die Musterbauordnung ist unverbindlich; verbindlich ist allein die Bauordnung des Landes, in dem die Liegenschaft steht – zuzueglich Sonderbauvorschriften, Technischer Baubestimmungen und Prueffristen des jeweiligen Landes.

MBO § 14 und die entsprechenden Vorschriften der 16 Landesbauordnungen · Sonderbauvorschriften · Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen · Pruefverordnungen der Laender
Welt 2

Arbeitsschutzrecht

Schutzziel sind die Beschaeftigten: Verhinderung der Brandentstehung, Bekaempfung von Entstehungsbraenden und die vollstaendige Raeumung im Ereignisfall. Bundeseinheitlich, unabhaengig vom Standort.

Diese Anforderungen richten sich an den Arbeitgeber und werden von Aufsichtsbehoerde und Berufsgenossenschaft geprueft – nicht von der Bauaufsicht.

§§ 3, 5, 6, 10, 12 ArbSchG · ArbStaettV Anhang Nr. 2.2, 2.3 · ASR A2.2, A2.3, A1.3 · DGUV Vorschrift 1 · BetrSichV · § 11 GefStoffV, TRGS 800
Welt 3

Feuerversicherung

Schutzziel ist das Betriebsvermoegen: Sachwerte, Betriebsunterbrechung, Wiederherstellungsdauer. Das oeffentliche Recht schuetzt Menschen und Nachbarschaft – nicht Ihr Lager, Ihre Maschinen und Ihren Auftragsbestand.

Der Versicherer setzt seine Anforderungen deshalb regelmaessig oberhalb des oeffentlich-rechtlichen Mindestmasses an – als Sicherheitsvorschrift im Vertrag, mit Praemien- und Selbstbehaltswirkung.

Sicherheitsvorschriften und Auflagen im Versicherungsschein · VdS-Richtlinien · Risikobesichtigung · § 28 VVG

16 Bundeslaender, 16 Bauordnungen. Ein Unternehmen mit Standorten in mehreren Laendern unterliegt in jedem Land einem eigenen Bauordnungsrecht mit eigenen Sonderbauvorschriften, eigenen Prueffristen und eigenen Anerkennungsregeln fuer Pruefsachverstaendige. Ein zentral erstelltes Brandschutzkonzept traegt deshalb nicht automatisch an allen Standorten.

  • BW LBO
  • BY BayBO
  • BE BauO Bln
  • BB BbgBO
  • HB BremLBO
  • HH HBauO
  • HE HBO
  • MV LBauO M-V
  • NI NBauO
  • NW BauO NRW
  • RP LBauO
  • SL LBO
  • SN SaechsBO
  • ST BauO LSA
  • SH LBO
  • TH ThuerBO

Der Satz, der die drei Welten zusammenfasst

Baurechtlich genehmigt bedeutet nicht arbeitsschutzkonform. Arbeitsschutzkonform bedeutet nicht versicherungskonform.

Eine Halle kann bauaufsichtlich abgenommen sein und dennoch keinen tragfaehigen Nachweis fuer die Selbstrettung der Beschaeftigten haben: Das Bauordnungsrecht bemisst Rettungswege und Entrauchung vorrangig aus der Perspektive der baulichen Anlage und des Feuerwehreinsatzes, das Arbeitsschutzrecht aus der Perspektive der Personen, die den Bereich innerhalb der verfuegbaren Zeit verlassen muessen. Die Rauchausbreitung verlaeuft dabei erheblich schneller als eine vollstaendige Raeumung – diese Differenz ist der haeufigste unentdeckte Befund im Bestand.

Und beide Betrachtungen sagen nichts darueber, ob der Sachversicherer die vereinbarte Sicherheitsvorschrift als erfuellt ansieht. Genau in dieser Luecke entsteht der Schaden, der niemandem vorher aufgefallen ist.

Schnittstellen

Brandschutz endet nicht am Feuerloescher

Die praktisch relevanten Feststellungen liegen fast nie im Brandschutz allein, sondern an seinen Raendern – dort, wo Arbeitssicherheit, Elektrotechnik, Anlagentechnik und Gefahrstoffe angrenzen. Diese Raender sind unser Arbeitsschwerpunkt.

Schnittstelle 1

Fachkraft fuer Arbeitssicherheit

Brandgefaehrdung ist Teil der Gefaehrdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, nicht ein Nebenthema daneben. Wo Brandschutzbeauftragter und Fachkraft fuer Arbeitssicherheit getrennt und unabgestimmt arbeiten, entstehen widerspruechliche Beurteilungen derselben Anlage.

§§ 5, 6 ASiG · § 11 ASiG (Arbeitsschutzausschuss) · DGUV Vorschrift 2 · §§ 5, 6 ArbSchG
Schnittstelle 2

Elektrotechnik und verantwortliche Elektrofachkraft

Elektrische Betriebsmittel und Anlagen sind eine zentrale Zuendquelle. Ohne belastbare Organisation der Elektrofachverantwortung, ohne Pruefkonzept und ohne dokumentierte Maengelverfolgung bleibt jede Brandschutzorganisation an dieser Stelle offen.

Wir beurteilen Brandschutz und Elektrofachverantwortung nicht in zwei getrennten Berichten, sondern in einem Befund.

DIN VDE 1000-10 · § 13 DGUV Vorschrift 1 · DGUV Vorschrift 3 · DIN VDE 0105-100 · §§ 3, 14 BetrSichV, TRBS 1201
Schnittstelle 3

Blitz- und Ueberspannungsschutz

Die Landesbauordnungen verlangen Blitzschutzanlagen fuer bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung ein Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen fuehren kann. Unabhaengig davon fordert der Sachversicherer haeufig eine weitergehende Ausfuehrung.

Zu pruefen sind Bestand, Blitzschutzklasse, Trennungsabstaende, Erdung, Ueberspannungsschutz und die Pruefdokumentation.

DIN EN 62305 (VDE 0185-305) Teile 1 bis 4 · Risikoanalyse nach Teil 2 · Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung
Schnittstelle 4

Explosionsschutz und Gefahrstoffe

Lagerung, Umgang und Bereitstellung brennbarer und explosionsfaehiger Stoffe verlagern die Brandgefaehrdung in ein eigenes Regelwerk mit eigener Dokumentationspflicht – einschliesslich Zoneneinteilung und Explosionsschutzdokument.

§§ 6, 11 GefStoffV · TRGS 800, TRGS 720, 721, 722 · RL 1999/92/EG · RL 2014/34/EU
Schnittstelle 5

Anlagentechnik, RWA und Entrauchung

Rauch- und Waermeabzug, Brandmelde- und Alarmierungstechnik, Sicherheitsbeleuchtung, Feststellanlagen und Brandschutzklappen wirken nur im Zusammenspiel und nur bei funktionierender Ansteuerung. Der haeufigste Befund ist nicht die fehlende Anlage, sondern die nicht nachgewiesene Wirksamkeit.

EN 12101-2 · DIN 14675 · DIN VDE 0833 · ASR A2.2, A2.3 · Pruefverordnungen der Laender
Schnittstelle 6

Pruefpflichten und Fristen

Brandschutzrelevante Anlagen unterliegen parallel den Fristen des Arbeitsschutzrechts, des Landesbaurechts und des Versicherungsvertrags. Diese drei Fristenwelten decken sich nicht. Wir fuehren sie in einem Kalender zusammen.

§§ 3, 14 BetrSichV · TRBS 1201 · Pruefverordnungen der Laender · vertragliche Sicherheitsvorschriften

Warum wir gerade hier arbeiten: Arbeitsschutz, Brandschutz sowie elektrotechnische Anlagen und Geraete liegen bei uns nicht bei drei Dienstleistern, sondern in einer Hand – belegt durch drei getrennte Sachverstaendigenregistrierungen und durch die Zulassung als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz. Der Nachweis dazu steht unter Qualifikation und Abgrenzung.

Rollenabgrenzung

Vier Rollen, die staendig verwechselt werden

Die haeufigste Ursache fuer Beanstandungen ist nicht das Fehlen einer Person, sondern die Verwechslung der Rollen. Sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Qualifikationsanforderungen und unterschiedliche Aufgaben.

nicht uebertragbar

Brandschutzverantwortlicher

Das ist die Unternehmensleitung selbst. Die Gesamtverantwortung fuer den betrieblichen Brandschutz folgt aus §§ 3, 13 ArbSchG und bleibt bei ihr, unabhaengig von jeder Bestellung.

Uebertragbar ist die Wahrnehmung von Aufgaben – nicht die Verantwortung fuer Auswahl, Ausstattung und Ueberwachung.

unsere Leistung

Brandschutzbeauftragter

Beraet und unterstuetzt die Unternehmensleitung in allen Fragen des betrieblichen Brandschutzes. Aufgabenkreis, Qualifikation und Bestellung sind in der DGUV Information 205-003 sowie in der vfdb-Richtlinie 12-09/01 beschrieben.

Eine Stabsfunktion mit direktem Zugang zur Leitung – keine Einsatzfunktion.

wir bilden aus

Brandschutzhelfer

Beschaeftigte, die nach § 10 Abs. 2 ArbSchG benannt und in der Bekaempfung von Entstehungsbraenden unterwiesen sind. Die ASR A2.2 konkretisiert Zahl und Ausbildung; die DGUV Information 205-023 beschreibt Ausbildung und Befaehigung.

Einsatzfunktion am Arbeitsplatz – kein Ersatz fuer den Brandschutzbeauftragten.

wir bilden aus

Evakuierungshelfer

Unterstuetzen die geordnete Raeumung und die Vollzaehligkeitskontrolle an der Sammelstelle. Grundlage sind § 10 Abs. 1 ArbSchG und der Teil C der Brandschutzordnung nach DIN 14096.

Besondere Bedeutung bei Publikumsverkehr und bei Beschaeftigten mit eingeschraenkter Mobilitaet.

Aufgabenkreis

Was der Brandschutzbeauftragte leistet

Der Aufgabenkatalog der DGUV Information 205-003 ist kein Pflichtenheft von der Stange: Er wird bei der Bestellung schriftlich festgelegt und auf den Betrieb zugeschnitten. Diese sechs Felder bilden den Kern.

Feld 1

Beratung der Leitung

Mitwirkung an der Gefaehrdungsbeurteilung hinsichtlich Brandgefaehrdung, Beratung bei baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen sowie bei Beschaffung, Umbau und Nutzungsaenderung.

Feld 2

Dokumente des Brandschutzes

Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung nach DIN 14096 in den Teilen A, B und C, der Flucht- und Rettungsplaene nach DIN ISO 23601 sowie der Feuerwehrplaene nach DIN 14095.

Feld 3

Begehungen und Maengelverfolgung

Regelmaessige Brandschutzbegehungen mit Protokoll, Bewertung der Feststellungen, Nachverfolgung bis zur Abstellung und Bericht an die Leitung.

Feld 4

Unterweisung und Uebung

Unterweisung der Beschaeftigten nach § 12 ArbSchG, Ausbildung der Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023, Planung und Auswertung von Raeumungsuebungen.

Feld 5

Anlagen und Pruefpflichten

Ueberwachung der Pruef- und Wartungsfristen fuer Feuerloescher, Wandhydranten, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Rauch- und Waermeabzug sowie Sicherheitsbeleuchtung – einschliesslich der Nachweisfuehrung nach den Prueffristen des Landesrechts.

Feld 6

Schnittstellen

Zusammenarbeit mit Feuerwehr, Bauaufsicht, Berufsgenossenschaft und Sachversicherer, Abstimmung mit Fachkraft fuer Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sowie Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG.

Zwei Bedingungen, die das Unternehmen schuldet

Stellung und Zugang: Der Brandschutzbeauftragte ist der Leitung unmittelbar zu unterstellen und in Planungen fruehzeitig einzubeziehen. Eine Beratung, die erst nach der Investitionsentscheidung stattfindet, ist wirkungslos.

Mittel und Zeit: Ohne Budget fuer die Abstellung von Maengeln und ohne Zeitkontingent fuer Begehungen und Unterweisungen bleibt die Bestellung eine Formalie – und genau als solche wird sie im Schadensfall bewertet.

Leistungen

Acht Bausteine

Als laufende Bestellung oder als einzelnes Projekt. Der Umfang wird nach Nutzungsart, Groesse, Standorten und Brandgefaehrdung festgelegt; ein Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespraech.

01

Pflichtenpruefung

Feststellung, ob und aus welcher der fuenf Quellen eine Bestellpflicht besteht – einschliesslich Auswertung von Genehmigungsbescheid, Brandschutzkonzept und Versicherungspolice.

02

Externe Bestellung

Uebernahme der Funktion mit schriftlicher Bestellung, festgelegtem Aufgabenkreis, definierter Erreichbarkeit und geregelter Vertretung.

03

Brandschutzordnung

Erstellung und Fortschreibung nach DIN 14096, Teile A, B und C, abgestimmt auf die tatsaechliche Nutzung und die vorhandene Alarmierungstechnik.

04

Plaene

Flucht- und Rettungsplaene nach DIN ISO 23601, Feuerwehrplaene nach DIN 14095, Aushangpflichten und Kennzeichnung nach ASR A1.3.

05

Begehungen

Turnusmaessige Brandschutzbegehung mit Fotoprotokoll, Bewertung nach Dringlichkeit und Wiedervorlage bis zur Erledigung.

06

Schulung

Ausbildung von Brandschutzhelfern nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 mit theoretischem Teil und praktischer Loeschuebung, Unterweisung der Belegschaft nach § 12 ArbSchG.

07

Raeumungsuebung

Planung, Durchfuehrung, Beobachtung und Auswertung mit schriftlichem Bericht – einschliesslich Vollzaehligkeitskontrolle und Bewertung der Alarmierungswege.

08

Prueffristenmanagement

Aufbau eines Fristenkalenders fuer alle sicherheitstechnischen Anlagen mit Zustaendigkeit, Nachweisablage und Eskalation bei Fristueberschreitung.

Haftung

Was ein Organisationsmangel kostet

Im Brandfall wird rueckwaerts geprueft: Wer war zustaendig, was war dokumentiert, was war unterwiesen, was war geprueft. Fehlt die Organisation, trifft die Folge zuerst die Leitung – und danach den Versicherungsschutz.

§ 130 OWiG

Aufsichtspflichtverletzung

Bussgeldbewehrt bei Unterlassen der erforderlichen Aufsichtsmassnahmen; ueber §§ 9, 30 OWiG trifft die Geldbusse auch das Unternehmen. Der Vorwurf lautet regelmaessig nicht „Brand verursacht“, sondern „Organisation unterlassen“.

§§ 222, 229, 306d StGB

Strafrechtliche Folgen

Fahrlaessige Toetung und fahrlaessige Koerperverletzung bei Personenschaeden, fahrlaessige Brandstiftung nach § 306d StGB, Herbeifuehren einer Brandgefahr nach § 306f StGB. Zivilrechtlich tritt die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB hinzu.

§ 28 VVG

Verlust des Versicherungsschutzes

Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit – etwa die zugesagte Bestellung, Begehung oder Anlagenwartung – kann der Versicherer die Leistung kuerzen oder verweigern. Der wirtschaftliche Schaden uebersteigt dann regelmaessig jedes Bussgeld.

Ablauf

Von der Pruefung zur belastbaren Organisation

Die Schritte sind eine Reihenfolge, keine Kalenderangabe. Der Zeitbedarf haengt von Nutzungsart, Standortzahl und vorhandener Dokumentation ab und wird im Angebot bestimmt.

  1. Schritt 1 – Pflichten- und Unterlagenpruefung

    Auswertung von Genehmigungsbescheid, Brandschutzkonzept, Gefaehrdungsbeurteilung, Versicherungspolice und vorhandener Brandschutzdokumentation.

  2. Schritt 2 – Erstbegehung und Befund

    Begehung der Liegenschaft mit Aufnahme der baulichen, technischen und organisatorischen Situation. Ergebnis ist ein Befundbericht mit priorisierter Massnahmenliste.

  3. Schritt 3 – Bestellung

    Schriftliche Bestellung mit festgelegtem Aufgabenkreis nach DGUV Information 205-003, geregelter Erreichbarkeit, Vertretung und direkter Berichtslinie zur Leitung.

  4. Schritt 4 – Dokumente und Kennzeichnung

    Brandschutzordnung nach DIN 14096, Flucht- und Rettungsplaene nach DIN ISO 23601, Feuerwehrplan nach DIN 14095, Kennzeichnung nach ASR A1.3.

  5. Schritt 5 – Menschen und Uebung

    Benennung und Ausbildung der Brandschutzhelfer und Evakuierungshelfer, Unterweisung der Belegschaft, erste Raeumungsuebung mit Auswertung.

  6. Schritt 6 – Laufender Betrieb und Jahresbericht

    Turnusbegehungen, Prueffristenueberwachung, anlassbezogene Beratung bei Umbau und Nutzungsaenderung sowie ein jaehrlicher Bericht an die Leitung als Nachweis der Organisation.

Qualifikation und Abgrenzung

Woher die Fachkunde kommt – und wo sie endet

Fachliche Grundlage

Die Leistungen werden von einem beim Bundesverband Deutscher Sachverstaendiger und Fachgutachter e. V. registrierten Sachverstaendigen erbracht:

  • Sachverstaendiger fuer Brandschutz – BDSF-Reg.-Nr. 8261048
  • Sachverstaendiger fuer Arbeitsschutz – BDSF-Reg.-Nr. 8261047
  • Sachverstaendiger fuer elektrotechnische Anlagen und Geraete – BDSF-Reg.-Nr. 8261049

Hinzu kommt die Zulassung als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit im gesamten deutschsprachigen Raum: Deutschland nach § 7 ASiG, Oesterreich als Sicherheitsfachkraft nach § 73 ASchG, Schweiz als Sicherheitsfachmann nach Art. 11c VUV in Verbindung mit der EKAS-Richtlinie 6508. Brandschutz und Arbeitsschutz werden dadurch nicht getrennt betrachtet, sondern in einer Gefaehrdungsbeurteilung zusammengefuehrt.

Was wir nicht sind

  • Keine Brandschutzdienststelle. Die vorbeugende Brandschau und die brandschutztechnische Stellungnahme im Genehmigungsverfahren sind Aufgabe der zustaendigen Behoerde beziehungsweise der Brandschutzdienststelle.
  • Kein Prueferverfahren nach Landesrecht. Wiederkehrende Pruefungen sicherheitstechnischer Anlagen durch Pruefsachverstaendige nach den Pruefverordnungen der Laender fuehren wir nicht durch; wir ueberwachen die Fristen und werten die Berichte aus.
  • Keine Brandschutzkonzepte im Genehmigungsverfahren, soweit das Landesrecht hierfuer eine besondere Bauvorlageberechtigung oder Anerkennung verlangt.
  • Keine Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 3 RDG. Die Vertretung in Verwaltungs-, Bussgeld- oder Deckungsstreitigkeiten uebernehmen wir nicht.
Kontakt

Bestellung anfragen

Schreiben Sie uns mit Nutzungsart, Groesse und Standorten sowie dem Anlass – Auflage, Versichererforderung, Begehung oder eigene Feststellung. Sie erhalten eine Einschaetzung zur Bestellpflicht und zum Zuschnitt. Wir arbeiten ohne Kontaktformular und ohne Telefonhotline; die Anfrage per E-Mail ist der einzige Weg.